Aktuelles:

Satzung des "Competence Centers für die Elektronische Signatur im Gesundheitswesen"

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Competence Center für die Elektronische Signa­tur im Gesundheitswesen", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereins­register den Zusatz "e.V." Er verwendet das Namenskürzel "CCESigG".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck und Vereinsziele

  1. Zweck des Vereins ist die konzeptionelle und praktische Unterstützung der Einführung, Verbreitung und des Betriebes der Elektronischen Signatur im Gesundheits- und Sozialwesen. Hierzu soll der Verein eine neutrale Plattform für seine Mitglieder bieten.

  2. Zu den konkreten Aufgaben des Vereines gehören die Erarbeitung von Konzep­ten im Gesamtkontext der elektronischen Signatur im Gesundheits- und Sozialwe­sen, das Durchführen von Informationsveranstaltungen, die Information der Mitglieder über Entwicklungen im Signaturumfeld, die Einrichtung eines Sig­naturlabors, die Konzeption und Entwicklung von "Best-Practice-Lösungen",  die Unterstützung von Pilotprojekten, Initialberatungen bei der Einführung der Elektronischen Signatur in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie Auf­gaben im näheren und weiteren Umfeld der genannten Themen.

  3. Alle erarbeiteten Er­gebnisse zu den unter 1. und 2. genannten Aufgaben wer­den den Mitgliedern zeitnah zur Verfügung gestellt. Ergebnisse von allgemeiner Bedeutung können veröffentlicht werden, wenn dies den Interessen der Mitglieder nicht widerspricht. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des priva­ten und des öffentlichen Rechts sein, deren Tätigkeit, fachliches Wissen und Interesse oder institutionelle Zwecke den Zielen des Vereins dienlich sind.

    Mitglieder können auch Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens sein, und zwar Arbeitsgruppen von Fachgesellschaften oder Verbänden, Software­her­steller, Trustcenter und Dienst­leistungsunternehmen.

  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt für die Dauer seiner Mitglied­schaft, die Vereinsziele nach Maßgabe der Satzung zu unterstützen.

  3. Die Mitglieder unterteilen sich in

             a) ordentliche Mitglieder,
             b) außerordentliche Mitglieder.

  4. Ordentliche Mitglieder sind zur Beitrags­zahlung verpflichtet und haben in der Mitgliederversammlung Sitz- und Stimm­recht.

  5. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die durch Beschluss des Vor­stands von der Beitragszahlungsverpflichtung freigestellt sind.  Diese Art der Mitgliedschaft ist Anwendern der elektronischen Signatur (Krankenhäusern, Bediensteten von Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten etc.) und Fachge­sellschaften / Verbänden vorbehalten, welche ihre Beiträge in Form von akti­ver oder ehrenamtlicher Mitarbeit in Gremien des Vereins leisten.

    Sie haben dem Verein gegenüber die gleichen Rechte und Pflichten wie or­dentliche Mitglieder, können jedoch auf eigenen Wunsch auf einen Sitz und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verzichten.

§ 4      Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Verein muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft nach § 3 Ziff. 3 mit einfacher Mehrheit. Der Aufnahme­beschluss oder die Ablehnung der Aufnahme ist dem An­tragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit dem Eingang dieser Mitteilung bei dem Antragsteller beginnt im Falle der Aufnahme die Mitgliedschaft.

  2. Die Mitgliedschaft endet

    -           durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    -           durch Auflösung des Vereins,
    -           durch Austritt oder
    -           durch Ausschluss.

  3. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich; die Austrittserklärung muss dabei mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Verein eingegangen sein.

  4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins oder den satzungsgemäßen Beschlüssen seiner Organe vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederver­sammlung. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied in der Mitgliederversamm­lung Gelegenheit zur Stellung­nahme zu geben. Die Entscheidung der Mitglie­derversammlung ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mit­zuteilen. Des Weiteren führt ein Rückstand der Beitragszahlungen von mehr als zwei Jahren nach erfolgter Mahnung und fruchtlosem Fristablauf zu einem Ausschluss des Mitglieds. Die Mitteilung hierüber erfolgt per eingeschriebenen Brief durch den Vorstand.

  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, die sich aus der Mitgliedschaft in diesem begründet haben. Insbeson­dere besteht kein Anspruch mehr auf einen Anteil am Vermögen des Vereins. 

§ 5      Mitgliedsbeiträge und Ausgaben

  1. Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden seiner Mitglieder sowie durch Zuwendungen Dritter wie z.B. Förderungen, soweit diese nicht mit satzungsfremden Auflagen verbunden sind.

  2. Während der Förderphase durch das Land Niedersachsen verfolgt der Verein keine Gewinnerzielungsabsicht.

  3. Die Mitgliedsbeiträge sind, soweit sich aus Absatz 4 nichts anderes ergibt, zum Ende des ersten Quartals eines jeden Geschäfts­jahres fällig.

  4. Mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist das Mitglied zur Zahlung der Jah­resbeiträge verpflichtet. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitglieder­ver­sammlung (auf Vorschlag des Vorstandes). Hierbei können gesonderte Bei­träge für die unterschiedlichen Mitgliedschaften gemäß § 3 Absatz 1 und 3 festge­legt werden. Mit Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft wird in jedem Falle - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts im ersten Mitgliedsjahr oder des Zeit­punkts der Beendigung der Mitgliedschaft - der volle Jahresbeitrag erhoben.

  5. Die Rückerstattung gezahlter Beiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft ist aus­geschlossen.

§ 6      Organe

          Die Organe des Vereins sind:

                a. die Mitgliederversammlung,
                b. der Vorstand,
                c. der Beirat.

§ 7      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres am Sitz des Vereins stattfinden. Gemäß § 8 wird sie vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem ersten Stellvertreter ein­berufen. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich (inkl. per E-Mail) mindestens vier Wo­chen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind min­destens zwei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich einzurei­chen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn entweder mindestens zwei Drittel der Mit­glieder des Vorstandes oder mindestens ein Drittel der Mit­glieder dies mit Begründung schriftlich beantragt. Diese Antragsbegründung ist der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beizufügen.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei des­sen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden. Über diesen Antrag beschließt die Mitgliederver­sammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  4. Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

    a.         Satzungsänderungen,
    b.         Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    c.         Entlastung des Vorstandes,
    d.         Wahl der Rechnungsprüfer,
    e.         Auflösung des Vereins,
    f.          Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    g.         Genehmigung des Haushaltsplans,
    h.         Feststellung des Jahresabschlusses,
    i.          Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

  5. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 Prozent der Mitglieder anwesend sind, im Minimalfall jedoch mindestens 5 Mitglieder.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, soweit die Satzung nicht Anderes bestimmt. Dabei werden jeweils Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat eine Stimme.

  7. Die Abberufung des Vorstandes sowie Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abge­gebe­nen Stimmen beschlossen werden. Der Vorschlag der Satzungsänderung muss in der Tages­ordnung enthalten sein.

  8. Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrückliche, zu diesem Zweck einberu­fene außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle Mitglieder des Vereins durch Einschreiben zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens 3/4 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, mit ¾-Mehrheit der erschie­nenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine neu einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Darauf ist in der Einladung hin­zuweisen.

  9. Bei den Wahlen zum Vorstand ist für die einzelnen Positionen der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist. 

§ 8      Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a.   dem Vorsitzenden,
    b.   dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
    c.   dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
    d.   dem Geschäftsführer,
    e.   ein oder zwei Beisitzern der Industriepartner und
    f.    dem Beisitzer der Leistungserbringer aus dem Gesundheits- und Sozial­we­sen.

  2. Der Vorstand (a - f) wird auf Vorschlag der Vereinsmitglieder von der Mitglie­der­versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wieder­wahl ist zulässig. Zum Mitglied des Vorstandes können ordentliche oder außeror­dentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

  3. Als Beisitzer werden ein oder zwei Repräsentanten der fördernden Industriepartner und ein Repräsentant der Leistungserbringer aus dem Gesundheits- und Sozialwesen gewählt. Die Repräsentanten der Industriepartner sind ordentliche Mitglieder, der Repräsentant der Leistungserbringer kann ein ordentliches oder ein außer­ordent­liches Mitglied sein.

  4. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder­versamm­lung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden Aufgaben zu erledigen, ferner die Auf­gaben, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang des Vereins er­fordert.

  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstands­sitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer zu fertigen, das vom Vorsitzenden, im Ver­hinderungsfall von seinem ersten Stellvertreter zu un­terzeichnen ist.

  6. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden und den ersten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Falle der Verhinderung oder der Zustimmung eines dieser beiden Vorstands­mit­glieder wird das Vertretungsrecht durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

  7. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vorstands unter Beachtung von Ziffer 6. Hierzu gehört auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Auf­stel­lung des Geschäftsberichtes bis Ende Februar des darauf folgenden Ge­schäfts­jahres.

  8. Der Geschäftsführer ist für das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins zuständig. Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geld­in­stituten geführten Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt. Der Ge­schäftsführer hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstand vor­zu­le­gen. Der Geschäftsführer hat den Kassenbericht nach Schluss des Geschäftsjahres bis Ende Februar des darauf folgenden Geschäftsjahres zu fertigen, dem Vorstand und anschließend den Rechnungsprüfern vorzulegen.

  9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so führen die verbleibenden Vor­stands­mitglieder die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der ein Nachfolger für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes zu wählen ist.

  10. Scheiden zwei im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstandsmit­glieder aus, so ist innerhalb von drei Wochen eine schriftliche oder elektronische Nachwahl durch die Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode durchzuführen.

  11. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

  12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 9      Beirat

  1. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat gegründet, der sich aus mindestens 4 vom Vorstand berufenen Personen zu­sammen­setzt. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

  2. Der Beirat kann vom Vorstand abberufen werden, ihm können natürli­che und juristische Personen angehören.
  3. Die Aufnahme in den Beirat bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln des Vor­standes.
  4. Die Mitglieder des Beirats wählen jährlich einen Vorsitzenden für die Dauer eines Jahres mit einfa­cher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. 

§ 10    Arbeitsgruppen

Für die einzelnen Aufgaben nach § 2 kann der Vorstand Arbeitsgruppen mit Mitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Vereins sowie anderen geeigne­ten Personen bilden.

Der Vorstand kann Richtlinien für die Arbeit der Arbeitsgruppen erlassen.

§ 11    Organisatorische Untergliederungen, Mitarbeiter/innen

Der Verein kann, wenn es der Umfang der Aufgaben oder die Art der Aufga­benerfül­lung erforderlich macht, Untergliederungen einrichten. Die Einrichtung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Im Beschluss sind Aufgaben und Zustän­digkeiten der Untergliede­rungen zu regeln. Der Vorstand informiert hierüber die Mitglieder während der nächsten Mitgliederversammlung.

Der Verein kann zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter/innen beschäftigen.

§ 12    Rechnungsprüfung

Die Rechnungsprüfung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer vor der Mitgliederversammlung durchzufüh­ren.

§ 13    Haftung des Vereins

  1. Die Haftung des Vereins aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit seiner Organe und seiner Vertreter ist in allen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auf das vorhandene Vermögen des Vereins beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder und/oder Organe wird ausgeschlossen, soweit kein Versicherungsschutz besteht.

  2. Der Vorstand haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

§ 14    Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug aller Verbindlichkeiten an das Städtische Klinikum Braunschweig, verbunden mit der Auflage, das Vereinsvermögen unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Den Mitgliedern des Vereins steht kein Anspruch auf anteilige Vermögens­aus­schüttung zu.

§ 15    Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung, die ohne große Bedeutung für die Mitglieder sind, beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzu­ändern.

Mitgliederzugang